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LSchlG - Landesschlichtungsgesetz
Landesgesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 10. September 2008
(GVBl. 2008 S. 204)
Gl.-Nr.: 3210-1
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt die nach der Schiedsamtsordnung bestellte Schiedsperson oder eine andere durch das Ministerium der Justiz anerkannte Gütestelle ( § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch, soweit dieses Gesetz nicht davon abweichende Regelungen trifft (obligatorische Streitschlichtung). Unter mehreren Gütestellen nach Satz 1 hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle nach Absatz 1 entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).
§ 4 Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Einigungsversuch ist den Parteien eine Bescheinigung zu erteilen. Diese Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten:
Bei einer fakultativen Streitschlichtung muss die Bescheinigung außerdem die Feststellung enthalten, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Gütestelle einverstanden erklärt hatte.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.06.2022)
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