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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform
-Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 280; 23.11.2011 S. 402 11)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 10. Dezember 1999 (GVBl.

S. 447, BS 102-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte " , soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt," gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Abkürzung "StAG" wird durch die Worte "des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.

bb) Die Verweisung " § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Ausländergesetzes" wird durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 *des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Das Bannmeilengesetz vom 23. Februar 1966 (GVBl. S. 60), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 1101-3, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684)" durch die Worte "in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Minister des Innern" durch die Worte "Das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt und nach dem Wort "mit" die Worte "der Präsidentin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Polizeipräsidium in" durch die Worte "der Stadtverwaltung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Stadt Mainz nimmt die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.."

Artikel 3

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (GVBl. S. 376), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:

In § 11 Halbsatz 2 werden die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "der Landeswahlleiter" ersetzt.

Artikel 4

Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 4), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt."

2. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "1. des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger,"

.

Artikel 5

Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz vom 9. Februar 1984 (GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-7, wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.

Artikel 6

Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom 8. Januar 1980 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-8, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.

2. In Nummer 4 Buchst. a werden die Worte "jeden Landkreis" durch die Worte "einzelne Landkreise" ersetzt.

Artikel 7

Das Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-4, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung rait § 63 des Beurkundungsgesetzes) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen befugt."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 4 Umfang der Beglaubigungsbefugnis

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