Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2013 S. 538)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), BS 2020-1, wird wie folgt geändert

1. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "der Energieversorgung, der Wasserversorgung" durch die Worte "der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme (Energieversorgung), der Versorgung mit Wasser, der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt

"Die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens im Bereich Energieversorgung wird stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt und ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 zulässig, wenn das Unter nehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Satz 2 gilt nicht für die künftige Beteiligung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde an Anlagen zur Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern und Kernbrennstoffen. Davon ausgenommen sind erdgasbasierte Kraftwerke als hocheffiziente GuD-Anlagen, im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder als Erzeuger von Regel- und Ausgleichsenergie für einen stabilen Betrieb des elektrischen Netzes."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt

"Bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas gelten ausschließlich die Interessen als berechtigt, die nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2a) Die Beteiligung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden oder bestehen, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck die Beteiligung rechtfertigt und sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht."

2. In § 86b Abs. 5 Satz 1 wird nach der Verweisung " § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4," die Verweisung " § 92 Abs. 1," eingefügt.

3. Dem § 88 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Unternehmen im Bereich der Energieversorgung mit der Maßgabe, dass die Vertreter der Gemeinde die zuständigen Organe der Gemeinde über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu unterrichten haben. Die zuständigen Organe der Gemeinde können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung einen Beschluss über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten herbeiführen."

4. In § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 85 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

5. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 3 werden die Worte "oder mittelbar" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Komma die Worte "im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Maßnahmen ist" die Worte "im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verkürzen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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