Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. Juni 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.07.2017 S. 123)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ( POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 wird das Wort "gegenwärtigen" gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 7 erstreckt sich die Befugnis zur Durchsuchung einer Person auf alle Fahrzeuginsassen."

b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.

3. § 27 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. "Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden
  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen ."

4. Nach § 27 werden folgende neue § § 27a und 27b eingefügt:

" § 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenerhebung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorab aufnahmen (Prerecording) ist unzulässig.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

§ 27b Anlassbezogene Kennzeichenerfassung

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.

(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundes kriminal amt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. nach § 32 dieses Gesetzes, den §§ 163e und 463 a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 20i des Bundeskriminalamtgesetzes,
  2. aufgrund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
  3. aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung,
  4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

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