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Regelwerk, Allgemeines

SächsEGovGDVO - Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen E-Government-Gesetzes

- Sachsen -

Vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 30.12.2016 S. 664; 26.04.2018 S. 198 18; 22.01.2019 S. 81 19; 10.03.2020 S. 93 20)



Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) verordnet die Staatsregierung:

Abschnitt 1 20
Basiskomponenten

§ 1 Bestimmung der Basiskomponenten 18 19 20

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, in der Informationen zur Verwaltungstätigkeit, zu den für diese zuständigen Behörden und deren Organisationseinheiten sowie zu den verfügbaren Online-Formularen und Online-Diensten bereit gestellt werden (Amt24). Diese Inhalte werden über Webservices staatlichen und kommunalen Internetauftritten sowie der Wissensdatenbank des Bundes für das Projekt D 115 zur Verfügung gestellt.

(2) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung für die Entwicklung und Verwendung druckbarer, ausfüllbarer und einreichbarer elektronischer Formulare bereit (Formularservice). Die Basiskomponente ermöglicht die statistische Auswertung der Formularnutzung. Ausgefüllte Formulare und über Formulare erfasste Daten werden an andere Basiskomponenten und andere Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit zur Weiterverarbeitung übermittelt.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Gewährleistung rechtssicherer und vertraulicher elektronischer Kommunikation bereit (Elektronische Signatur und Verschlüsselung). Die Basiskomponente bietet zentrale elektronische Kryptographie-, Vertrauens- und Signaturdienste an, die nationalen und europäischen Rechtsnormen für die elektronische Kommunikation genügen. Hierzu gehören zum Beispiel Dienste und Anwendungen zur Signaturerstellung und Signaturprüfung, zur zertifikatbasierten Ver- und Entschlüsselung von Daten und Kommunikationskanälen sowie Zertifizierungsfunktionen zur Ausgabe und Pflege elektronischer Identitäten und zur Identitätsadministration in Verzeichnisdiensten des Freistaates und des Bundes.

(4) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur sicheren Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verwaltungsverfahren und anderen Basiskomponenten bereit (Temporäre Identifikation).

(5) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Nutzung von Geodaten nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung, bereit (Geodaten). Die Basiskomponente dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasst zum Beispiel das Geoportal, den Geoviewer, den Geodiensteserver, den Metadatenkatalog, die Geodienstesecurity, das Geodienstemonitoring, die Geodatenaufbereitung und die Geodatenspeicherung und kann auch durch andere Basiskomponenten und Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit genutzt werden.

(6) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur sicheren Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, zur Zahlungsüberwachung sowie zur Buchung in den Anwendungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Verwaltungen bereit (Zahlungsverkehr). Die Basiskomponente beinhaltet insbesondere eine vorkonfigurierte Bezahlseite, einen Webshop, ein Modul zur elektronischen Rechnungserstellung, Bezahlterminals und die SEPA-Mandatsverwaltung.

(7) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, die die Erstellung und den Betrieb von statischen und dynamischen Internetauftritten ermöglicht (Zentrales Content Management System). Daten und Dienste anderer Basiskomponenten, zum Beispiel elektronische Formulare, Informationen zur Verwaltungstätigkeit und zu zuständigen Behörden sowie Suchanfragen, können über die Basiskomponente in Internetauftritte integriert werden.

(8) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur schematischen und beschreibenden Darstellung und Modellierung von Prozessen bereit (Prozessplattform). Die Basiskomponente beinhaltet Prozessmodellierungswerkzeuge und eine Prozessdatenbank, in der Prozesse erfasst, gepflegt und veröffentlicht sowie Referenzprozesse abgerufen und bereitgestellt werden können.

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