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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz
- Sachsen -

Vom 26. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 16.03.2021 S. 318)



Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsJAG - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen

§ 1 Landesjustizprüfungsamt

Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 2 Erste Juristische Prüfung

Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.

§ 3 Zweite Juristische Staatsprüfung

Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr oder ihm deshalb nach Kenntnisstand, praktischem Geschick und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.

§ 4 Widerspruchsverfahren

Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 5 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristenfakultät der Universität Leipzig abgehalten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.

(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;
  2. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;
  3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.

§ 6 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden. Für die mündliche Prüfung gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.

(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;
  2. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;
  3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.

§ 7 Stellung der Prüfungsorgane

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.

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