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BrSchG - Brandschutzgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Februar 1996
(GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 200; 1996 S. 652; 1999 S. 110; 2000 S. 582; 2001 S. 184; 18.12.2002/2003 S. 2; 01.02.2005 S. 57; 07.01.2008 S. 12 08; 25.11.2009 S. 614;::17.12.2010 S. 789 10)
Gl.-Nr.: 2131-2
Abschnitt I
Aufgaben und Träger
Das Feuerwehrwesen umfaßt
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.
§ 3 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte
(1) Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen. Insbesondere haben sie
(2) Die Kreise haben die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten.
(3) Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen und Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen.
(4) Die kreisfreien Städte haben neben den Aufgaben nach § 2 die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie Absatz 3.
(5) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können mit Zustimmung des Innenministeriums in allen genannten Aufgabenbereichen gemeinsame Einrichtungen betreiben.
§ 4 Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert das Feuerwehrwesen.
(2) Seine Aufgaben sind im besonderen,
Abschnitt II
Organisation der Feuerwehren
§ 5 Arten der Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.
§ 6 Aufgaben der Feuerwehren
(1) Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
(3) Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die persönliche und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
§ 7 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit mehr als 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Abweichungen von der Pflicht zur Aufstellung der Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
(2) Der Berufsfeuerwehr können der Rettungsdienst und die Verwaltungsaufgaben im Katastrophenschutz übertragen werden. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen, soweit sie Einsatzdienst leisten, andere Einrichtungen ihres Trägers weder leiten noch darin beschäftigt werden.
(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich. Sie berät die Stadt in allen Fragen des Feuerwehrwesens und, soweit übertragen, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
(1) Freiwillige Feuerwehren sind Gemeindefeuerwehren und Ortsfeuerwehren.
(Stand: 16.08.2012)
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