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Regelwerk, Verwaltung

EGovAbVO - LVO E-Government-Abstimmung
Landesverordnung zur Regelung des Abstimmungsverfahrens zwischen dem Land und anderen Trägern öffentlicher Verwaltung auf dem Gebiet der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläufen

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. September 2018
(GVOBl. Sch.-H vom 25.10.2018 S. 648 aufgehoben)
Gl.Nr. 20-13-1



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Absatz 5 Satz 1 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zuständige Ministerium:

§ 1 Verordnungszweck

Diese Verordnung regelt das Abstimmungsverfahren des § 3 Absatz 3 bis 5 E-Government-Gesetz. Ziel des Abstimmungsverfahrens ist ein Beschluss, der von allen beteiligten Trägern der öffentlichen Verwaltung getragen wird (einvernehmlicher Beschluss).

§ 2 Gegenstand des Abstimmungsverfahrens; Beifügung weiterer Dokumente

(1) Gegenstand des Abstimmungsverfahrens ist ein Verordnungsentwurf der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde (federführendes Ministerium) im Sinne der §§ 5, 6, 7 oder 8 des E-Government-Gesetzes.

(2) Dem Entwurf ist eine Begründung und eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die Beteiligten beizufügen. Nummer 6 der Vereinbarung über die Beteiligung der kommunalen Landesverbände beim Erlass von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 27. Februar 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 201) gilt entsprechend.

§ 3 Beteiligte am Abstimmungsverfahren

(1) Am Abstimmungsverfahren sind das federführende Ministerium und die betroffenen Träger der öffentlichen Verwaltung nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 E-Government-Gesetz beteiligt. Als Träger öffentlicher Verwaltung sind alle Stellen zu beteiligen, die von dem im Abstimmungsverfahren behandelten Verfahrensgegenstand bei ihrer Verwaltungstätigkeit betroffen sind.

(2) Neben den kommunalen Landesverbänden kann das federführende Ministerium einzelne kommunale Gebietskörperschaften als Teilnehmer mit beratender Funktion zulassen, wenn diese gegenüber anderen kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung in einem erheblich erhöhten Maße von dem Verfahrensgegenstand betroffen sind. Ein erheblich erhöhtes Maß an Betroffenheit kann insbesondere vorliegen, wenn eine Kommune sich an der Entwicklung von betroffenen IT-Verfahren beteiligt hat oder an Pilotverfahren beteiligt war.

(3) Das federführende Ministerium kann jederzeit Dritte mit beratender Funktion hinzuziehen. Dritte sollen hinzugezogen werden, sofern ein unmittelbarer Bezug zum Gegenstand des Abstimmungsverfahrens gegeben ist. Den beteiligten Trägern der öffentlichen Verwaltung steht ein Vorschlagsrecht zu.

§ 4 Ablauf des Abstimmungsverfahrens; Dokumentation, Protokoll

(1) Das federführende Ministerium bestimmt den Ablauf des Abstimmungsverfahrens im Rahmen dieser Verordnung. Es legt eine Frist fest, innerhalb welcher das Abstimmungsverfahren abzuschließen ist. Die Frist soll fünf Monate nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit der Übermittlung des Entwurfes an die Beteiligten.

(2) Der Verlauf des Abstimmungsverfahrens ist vom federführenden Ministerium schriftlich zu dokumentieren. Gespräche und Beratungen werden protokolliert. Die Protokolle sind den Beteiligten zu übersenden.

§ 5 Erste Stellungnahme der Beteiligten

(1) Das federführende Ministerium übermittelt den Entwurf für eine Verordnung im Sinne der §§ 5, 6, 7 oder 8 des E-Government-Gesetzes an die Beteiligten zur ersten Stellungnahme.

(2) Eine erste Stellungnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

(3) Die Frist zur ersten Stellungnahme beträgt sechs Wochen. Auf Wunsch der Beteiligten soll innerhalb der Frist auf Arbeitsebene ein Gespräch mit dem federführenden Ministerium zur Vorbereitung der ersten Stellungnahmen geführt werden.

(4) Nach Ablauf der Frist überarbeitet das federführende Ministerium den Verordnungsentwurf unter Berücksichtigung der ersten Stellungnahmen. Dabei berücksichtigt das federführende Ministerium das Ziel, einen möglichst umfassenden einvernehmlichen Beschluss zu erzielen.

§ 6 Schriftliche Stellungnahme

(1) Das federführende Ministerium gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu dem überarbeiteten Entwurf. Die Frist für die schriftliche Stellungnahme beträgt sechs Wochen. Die Frist wird auf Wunsch einzelner Beteiligter in wichtigen Einzelfällen, die zu begründen sind, auf höchstens neun Wochen verlängert. Auf Wunsch eines Beteiligten soll innerhalb der Frist ein Gespräch mit dem federführenden Ministerium geführt werden.

(2) Nach Ablauf der Frist überarbeitet das federführende Ministerium den Verordnungsentwurf im Benehmen mit der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung der schriftlichen

Stellungnahmen. Folgt das federführende Ministerium den Anregungen und Bedenken aus einer schriftlichen Stellungnahme nicht, ist dies dem jeweiligen Beteiligten mitzuteilen und zu begründen.

§ 7 Abschließende Beratung

(1) Das federführende Ministerium lädt die Beteiligten zur abschließenden Beratung ein. Die abschließende Beratung soll spätestens drei Wochen nach Ablauf der Frist zur schriftlichen Stellungnahme stattfinden.

(2) Spätestens eine Woche vor der abschließenden Beratung übersendet das federführende Ministerium den Beteiligten einen Beschlussvorschlag. Der Inhalt eines einvernehmlichen Beschlusses muss unmittelbar in eine Verordnung im Sinne der §§ 5, 6, 7 oder 8 des E-Government-Gesetzes übernommen werden können. Dem Beschlussvorschlag sind die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten und protokollierte Gesprächsergebnisse beizufügen.

(3) Die abschließende Beratung ist vom federführenden Ministerium so zu führen, dass ein möglichst umfassender einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann.

§ 8 Ende des Abstimmungsverfahrens

(1) Das Abstimmungsverfahren endet mit dem einvernehmlichen Beschluss oder mit der Feststellung des Scheiterns.

(2) Der einvernehmliche Beschluss ist in die Verordnung im Sinne der §§ 5, 6, 7 oder 8 des E-Government-Gesetzes zu übernehmen. Wird für Teile des Verfahrensgegenstandes ein einvernehmlicher Beschluss erreicht, ist dieser in die Verordnung aufzunehmen, hinsichtlich der anderen Teile der am weitesten gehende Konsens.

(3) Soweit kein einvernehmlicher Beschluss erzielt wird, ist das Abstimmungsverfahren gescheitert. Das Scheitern des Verfahrens ist vom federführenden Ministerium festzustellen und aktenkundig zu machen.

(4) Jeder beteiligte Verwaltungsträger und jeder beteiligte kommunale Landesverband hat eine Stimme. Kommunale Gebietskörperschaften, die gemäß § 3 Absatz 2 an Verfahren teilnehmen, und gemäß § 3 Absatz 3 hinzugezogene Dritte wirken bei der Beschlussfassung nicht mit.

§ 9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE

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