Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

LMG- Landesmeldegesetz
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 20.Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S. 344; 17.05.2016 S. 127 16; 04.03.2022 S. 154 22 i.K.)
Gl.-Nr. 210-3



Archiv: 2004

§ 1 Meldebehörden

(1) Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), nehmen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Meldebehörden sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei 22

(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zwei Monate vor Vollendung des 90., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Ordens- oder Künstlernamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschrift.

Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen.

(2) Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.

(3) Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde 22

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. früherer Namen,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  8. Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat,
  9. Ehepartnerin oder Ehepartner
    1. Familiennamen,
    2. Vornamen,
    3. Geburtsdatum,
    4. gegenwärtige Anschriften,
    5. Sterbedatum und
  10. Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden 22

(1) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat.

(2) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Fortschreibung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde in Schleswig-Holstein anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Ordens- oder Künstlernamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. Anschriften und
  8. Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG.

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