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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

LOG - Landesorganisationsgesetz
- Saarland -

Fassung vom 27. März 1997
(Amtsbl. S. 410; 16.10.1997 S. 1130; 03.02.1999 S. 838; 07.06.2000 S. 1018; 21.02.2001 S. 532; 23.05.2001 S. 937; 08.10.2003 S. 2874;
19.05.2004 S. 1498; 15.02.2006 S. 474 06; 06.09.2006 S. 1694 06a; 21.11.2007 S. 278 08; 18.11.2010 S. 1420 10; 02.12.2015 S. 967 15; 24.10.2017 S. 1006 17; 16.05.2018 S. 254 18; 18.04.2018 S. 332 18a; 13.06.2018 S. 358 18b)
Gl.-Nr.: 200-2



I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 06 18

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für die Landtagsverwaltung,
  2. für den Landesbeauftragten für Datenschutz,
  3. für den Rechnungshof des Saarlandes,
  4. für die Organisation der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten) und für die Gnadenstellen,
  5. für die Universität des Saarlandes und die ihr gleichgestellten Hochschulen,
  6. für die Polizei.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

II. Behörden und Einrichtungen des Landes

§ 2 Einteilung der Landesbehörden

Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesmittelbehörden, die Landesämter und die unteren Landesbehörden.

§ 3 Oberste Landesbehörden

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Ministerien.

§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

(1) Der Ministerpräsident und die Ministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.

§ 5 Leitung der Landesverwaltung, Ausführung von Bundesrecht

(1) Der Ministerpräsident und die Minister leiten und beaufsichtigen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig macht oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern. Die zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah bestimmt.

(3) Hat das Land, die nach Landesrecht zuständige oder die von der Landesregierung zu bestimmende Stelle Bundesrecht auszuführen, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

(4) Ist nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.

§ 6 Landesmittelbehörden 06

(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.

(2) Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz,

(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

§ 7 Landesämter 06 06a 08 10 15 18a 18b

(1) Die Landesämter sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, deren Zuständigkeitsbereich das ganze Land umfasst und denen eine untere Landesbehörde nicht nachgeordnet ist.

(2) Landesämter sind

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(Stand: 02.10.2018)

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