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Regelwerk; Sanktionen

Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -

Vom 30. Januar 2020
(ThürStAnz. Nr. 8 vom 25.02.2020 S. 358)



Gemeinsamer Runderlass

des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales,

des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch das Umweltverwaltungsrecht und die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen die Umwelt oder das Tierwohl richten, sind wichtige Anliegen der Allgemeinheit, was bereits durch die Aufnahme als Staatsziel in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung des Freistaats Thüringen und in Artikel 20a des Grundgesetzes herausgestellt wird, wenn es dort heißt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung".

Da der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen ein hohes gesellschaftliches Gut darstellt, ist der gesundheitliche und technische Verbraucherschutz in diesen Runderlass mit aufzunehmen. Eine Zusammenarbeit im Bereich der Tierarzneimittelüberwachung dient der Bekämpfung zunehmender Straftaten in diesem Bereich mit möglichen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und die Tiergesundheit.

Es sind deshalb alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt und Ernährungsgrundlagen zu sichern, welche ihm Gesundheit und ein menschenwürdiges Dasein gewährleisten, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen vorzubeugen oder zu beseitigen.

Zur Verhinderung gefährdender oder schädigender Handlungen muss der Schwerpunkt zunächst im verwaltungsrechtlichen Vollzug, insbesondere in der konsequenten Anwendung von Anordnungsbefugnissen und Vollstreckungsmöglichkeiten, liegen.

Daneben tritt auch die Verfolgung von Verstößen gegen Bestimmungen im Umwelt- und Tierschutzbereich sowie in den Bereichen Tierarzneimittel und Arbeits- sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz mit Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (vgl. dazu beispielsweise die Aufzählung unter den Nummern 258 und 268 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren). Dabei sind für dieses Kriminalitätsphänomen insbesondere interdisziplinäre Fachkenntnisse beispielsweise in Chemie, Physik, Biologie, Geologie, Tiermedizin und Technik prägend. Auch die Notwendigkeit spezieller Anforderungen an die Eigensicherung und die Komplexität der Bestimmungen aus dem Umweltverwaltungsrecht unterstreichen die Vielschichtigkeit der Materie.

Für eine wirksame Verfolgung ist deshalb eine verfahrensübergreifende besonders enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für die oben genannten Bereiche verantwortlichen Verwaltungsbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits notwendig, die eine enge Vernetzung untereinander und eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung notwendig macht.

Um diese Zusammenarbeit zwischen Justiz, Polizei und Verwaltungsbehörden künftig noch weiter zu intensivieren und zu institutionalisieren, sind folgende Maßnahmen geboten:

1. Begriffsbestimmung

  1. Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Regelung sind:
  2. Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden.
  3. Straftaten gegen die Umwelt sind dabei insbesondere Straftaten nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches ( StGB) und sonstige umweltrelevante Delikte nach strafrechtlichen Nebengesetzen, beispielsweise §§ 71f. Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG). Straftatbestände aus den Bereichen Tierschutz, Tierarzneimittel sowie gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz sind insbesondere im Tierschutzgesetz, im Arzneimittelgesetz, im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, in der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung, in der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung, im Arbeitsschutzgesetz bzw. im Produktsicherheitsgesetz aufgeführt.

2. Koordinator Umwelt bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft

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