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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes - Offener Einsatz mobiler Bildaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
- Thüringen -

Vom 29. Juli 2022
(GVBl. Mr. 19 vom 25.08.2022 S. 323)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten, zur Eigensicherung sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung "Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung"

b) Absatz 6 wird

(6) Die Polizei kann zum Schutz der Polizeibeamten bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten Bildaufzeichnungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel anfertigen; dies gilt auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Einsatz der technischen Mittel ist, falls er nicht offenkundig ist, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden, spätestens nach 48 Stunden zu löschen. § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

2. Nach § 33 wird folgender neue § 33a eingefügt:

" § 33a Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung

(1) Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie bei Personen- und Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten kann die Polizei offen personenbezogene Daten durch Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte als dauerhafte Aufzeichnung erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung nach Satz 1 darf auch mittels fest installierten Aufnahmegeräten in polizeilich genutzten Fahrzeugen stattfinden.

(2) Eine dauerhafte Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte soll erfolgen, wenn durch diese unmittelbarer Zwang gegen eine Person angedroht oder angewandt wird und dabei die Umstände eine Bild- und Tonaufzeichnung zulassen. Sie soll ebenso durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte erfolgen, wenn diese sich im unmittelbaren Bereich einer polizeilichen Maßnahme befinden, bei der der unmittelbaren Zwang ausübende oder androhende Polizeibeamte selbst kein körpernah getragenes Aufnahmegerät führt oder verhindert ist, eine dauerhafte Aufzeichnung auszulösen, sofern dabei die Umstände eine Bild- und Tonaufzeichnung zulassen. Wird ab dem 31. Dezember 2024 durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte die Dienstpistole aus der dafür vor gesehenen Tragevorrichtung entnommen, um deren Gebrauch anzudrohen oder diese gegen eine Person anzuwenden, soll eine technisch automatisierte Auslösung der dauerhaften Aufzeichnung erfolgen. Die dauerhafte Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Mittel dürfen in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen flüchtig für maximal 30 Sekunden speichern. Die flüchtigen Daten im Zwischenspeicher sind automatisiert nach 30 Sekunden unwiderruflich und vollständig zu löschen, außer es erfolgt eine dauerhafte Aufzeichnung nach Absatz 1 oder Absatz 2. In einem solchen Fall der dauerhaften Aufzeichnung dürfen auch die im Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Bild- und Tonaufzeichnung dauerhaft gespeichert werden. Die Erhebung nach Absatz 1, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die Beendigung der Aufzeichnung erfolgt unmittelbar mit Abschluss der Maßnahme, in deren Rahmen die Aufnahme entstanden ist.

(4) Das offene Tragen der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Die dauerhafte Aufnahme ist der betroffenen Person vorab anzukündigen. Das Auslösen der Aufnahme ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug können die Ankündigung und Mitteilung unterbleiben. Die Mitteilung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Eine Aktivierung der dauerhaften Aufzeichnung muss geräteseitig optisch oder akustisch erkennbar sein. Wenn es die Einsatzsituation zulässt, muss der Betroffene spätestens mit Abschluss der Maßnahme über den Anspruch und die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen werden.

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(Stand: 26.08.2022)

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