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Regelwerk, Allgemein

MBPolVDVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Vom 6. März 2020
(BGBl. I Nr. 13 vom 19.03.2020 S. 506; 22.07.2021 S. 3552 21)
Gl.-Nr.: 2030-6-34



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie 21

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,

  1. den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,
  2. die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie
  3. die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.

Teil 2
Auswahlverfahren und Einstellung

§ 3 Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.

(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.

(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

§ 4 Auswahlkommission 21

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus

  1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
  2. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 8 innehaben.

Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe a 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.

§ 5 Bestandteile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:

  1. einem schriftlichen Teil,
  2. einer Prüfung der für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit (Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit) und
  3. einem mündlichen Teil.

§ 6 Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums

(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:

  1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
  2. den Ablauf der einzelnen Teile,
  3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei der Feststellung des Gesamtergebnisses,
  4. die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
  5. die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
    1. für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts des schriftlichen oder des mündlichen Teils,
    2. für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und

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