Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

BierStG - Biersteuergesetz

Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1870; 16.06.2011 S. 1090 11; 19.06.2020 S. 1328 20; 08.06.2021 S. 1259 21; 24.10.2022 S. 1838 22, 22a; 06.12.2022 S. 2294 22b)
Gl.-Nr.: 612-6-4



(Entscheidung BVerfG vom 22.02.2019 siehe =>)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand 22

(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
  2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

§ 2 Steuertarif 21 22 22a
(Entscheidung BVerfG siehe =>)

(1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

  1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,
  2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,
  3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,
  4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

  1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,
  2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und
  3. die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner.

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