Regelwerk

Änderungstext

JStG 2010 - Jahressteuergesetz 2010 *

Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I Nr.- 62 vom 13. Dezember 2010 S. 1768)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52a folgende Angabe eingefügt:

" § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und la" durch die Wörter "gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b" ersetzt.

b) Nach Nummer la wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz " (§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt.

b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 33a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 33a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter " § 3 Nummer 12 oder 26" durch die Wörter " § 3 Nummer 12, 26 oder 26b" ersetzt.

b) Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b eingefügt:

"26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;".

c) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

5. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist."

b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; "Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;".

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 1 Satz 7)" durch den Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 1 Satz 8)" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." ersetzt.

8. § 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. "Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert."

9. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a" ein Komma und die Angabe "1b, 1c" eingefügt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

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