BKADV - BKA-Daten-Verordnung
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Vom 4. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.06.2010 S. 716;::08.06.2010 S. 716 10 Inkrattreten)
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- Familienname,
- Vornamen,
- Geburtsnamen,
- sonstige Namen wie Spitznamen,
- andere Namensschreibweisen,
- andere Personalien wie Alias-Personalien,
- Familienstand,
- akademischer Grad,
- erlernter Beruf,
- ausgeübte Tätigkeit,
- Schulabschluss,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort einschließlich Kreis,
- Geburtsstaat,
- Geburtsregion,
- Volkszugehörigkeit,
- aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
- gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
- Wohnanschrift sowie
- Sterbedatum.
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- Lichtbilder,
- Personenbeschreibungen wie
- Gestalt,
- Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
- Gewicht,
- scheinbares Alter,
- äußere Erscheinung,
- Schuhgröße,
- besondere körperliche Merkmale,
- verwendete Sprachen,
- Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
- verfasste Texte,
- Handschriften und
- Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
- Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,
- Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
- Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
- Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
- Angaben zu Konten,
- Angaben zu Finanztransaktionen,
- Angaben zu Zahlungsmitteln,
- Angaben zu Vermögenswerten,
- Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,
- Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie
- neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,
- Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,
- Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
- Spuren des Beschuldigten,
- Angaben zum Opfertyp,
- Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über Verfall und Einziehung,
- Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,
- Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
- Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,
- personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie "Freitodgefahr" oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie "bewaffnet", "gewalttätig", "Explosivstoffgefahr",
- personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie "Sexualstraftäter", "Straftäter politisch links motiviert" oder "Straftäter politisch rechts motiviert",
- Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,
- Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in
- einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
- einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
- einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
- einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
- einem Amtsgebäude,
- Vorgangsdaten wie
- Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
- Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
- beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,
- Querverweise auf andere Vorgänge,
- nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und
- Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,
- Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei,
- Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,
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