Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel
*

Vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3704)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
UIG - Umweltinformationsgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 zugänglich.  "Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften."

Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36b Zugang zu Informationen01a

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2 Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.

" § 36b Zugang zu Informationen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften."

Artikel 4
Änderung der Umweltinformationskostenverordnung

Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter "Behörden des Bundes" durch die Wörter "informationspflichtigen Stellen" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Behörden des Bundes" durch die Wörter "informationspflichtigen Stellen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit im Fall einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro.  "(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.  "(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Gebühren und Auslagen" werden durch das Wort "Kosten" ersetzt.

4. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage (zu § 1 Abs. 1)

Kostenverzeichnis

A. Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Deutscher Mark bis zum 31. Dezember 2001 Gebührenbetrag in Euro ab dem 1. Januar 2002
1. Auskünfte

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