Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

ZDG - Zivildienstgesetz
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Fassung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.05.2005 S. 1346; 31.10.2006 S. 2407 06; 17.12.2006 S. 3171 06a; 13.12.2007 S. 2904; 16.05.2008 S. 842 08; 31.07.2008 S. 1629 08a; 05.02.2009 S. 160 09; 14.06.2009 S. 1229 09a, 09b; 31.07.2010 S. 1052 10, 10a; 28.04.2011 S. 687 11, 11a, 11b; 20.06.2011 S. 1114 11c; 03.05.2013 S. 1084 13; 15.07.2013 S. 2416 13a; 29.06.2015 S. 1061 15; 04.08.2019 S. 1147 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 12.12.2019 S. 2652 19b)
Gl.-Nr.: 55-2


Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation des Zivildienstes

§ 1 Aufgaben des Zivildienstes

Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes 11 11a 11b

(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

(2) § 2 Absatz 2 sowie die § § 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 2 Organisation des Zivildienstes 09a 10

(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.

(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).

§ 2a Beirat für den Zivildienst 09a

(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
  2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.

§ 3 Dienststellen 09a

Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten , in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.

§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen 09a

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

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