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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. Mai 2020
(BAnz. AT vom 02.06.2020 V1)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3, des § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und des § 11 Absatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2020 (BAnz AT 20.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 11 angefügt:

"7. Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind,

8. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) entwickelt oder herstellt,

9. für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,

10. Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt oder

11. Invitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

  1. einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder
  2. alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,

erwirbt.

(1b) Bei der Prüfung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob

  1. der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
  2. der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder
  3. ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand
    1. einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder
    2. einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

erfüllen würden.

Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten, nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat, mitzuteilen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines inländischen Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 durch einen Unionsfremden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden.

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(Stand: 19.08.2020)

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