Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 31. Oktober 2014
(BAnz. AT vom 06.11.2014 V1)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "in die Schweiz, nach" das Wort "Liechtenstein," eingefügt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 44) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt."

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "außerhalb" die Wörter "des Zollgebiets" eingefügt.

c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "in dem Mitgliedstaat, in den" durch die Wörter "an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das" ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2707 10 10 bis 2707 50 90" durch die Angabe "2707 10 00 bis 2707 50 00" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste" durch die Wörter "Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

6. In § 42 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

7. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 werden die Wörter "Republik Guinea" durch das Wort "Russland" ersetzt.

b) In Nummer 15 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.

c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: "15a. Südsudan,".

8. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Russland,".

bb) In Nummer 10 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.

cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Südsudan,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Russland,".

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.

cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Südsudan,".

9. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "17" durch die Angabe "18" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d'Ivoire für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion