Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 13. Juli 2015
(BAnz. AT vom 17.07.2015 V1)



Begründung siehe BR Drs. 388/15

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
vgl. BR Drs. 388/15

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BAnz AT 06.11.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 52 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

§ 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung".

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit "G 1" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind.

wird aufgehoben.

3. In § 11 Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort "Ausfuhr" durch das Wort "Verbringung" ersetzt.

4. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anmelder hat die unvollständige Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der in der unvollständigen Anmeldung angegebenen Zollstelle durch Übermittlung

  1. der nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
  2. einer vollständigen Anmeldung zu ersetzen."

5. In § 49 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Inländer" die Wörter "im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" gestrichen.

6. Nach § 52 werden die folgenden § § 52a und 52b eingefügt:

" § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Gütern der Nummern 4A005, 4D004, 4E001 Buchstabe c, Nummer 5A001 Buchstabe f oder Nummer 5A001 Buchstabe j des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

  1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,
  2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
  3. der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

§ 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

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