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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Dezember 2018
(BAnz. AT vom 28.12.2018 V1)



Siehe auch Runderlass =>

Es verordnen auf Grund:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 die folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Stimmrechtsanteile".

2. Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

  1. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
  2. der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
  3. die Bundesrepublik Deutschland

wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben."

3. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet."

4. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. "(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung
  1. an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
  2. an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte

erreichen oder überschreiten."

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder "1. an denen der Erwerber
  1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder
  2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil

der Stimmrechte hält oder".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. "(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen
  1. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder
  2. in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil,

wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten."

5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 60a"ersetzt.

6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:

" § 60a Stimmrechtsanteile

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

  1. an denen der Erwerber mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, oder
  2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

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