Regelwerk Allgemeines Berufe

BlnKPHG - Berliner Krankenpflegehilfegesetz
Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Berlin

- Berlin -

Vom 4. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 16.02.2016 S. 35 ber. S. 55 * ; 19.12.2017 S. 695 17)



*) Korrektur des Ausführungsdatum von 4. Februar 2015 auf 4. Februar 2016

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, (europäische Staaten) sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

(3) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierte abgeschlossene Ausbildung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für die eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist und die mit einer staatlichen Prüfung abschließt, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1.

(4) Das Verfahren der Erlaubniserteilung ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

§ 3 Erteilung der Erlaubnis bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen europäischen Staat erworbenen Zeugnis hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung absolviert hat, die in diesem europäischen Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Zeugnis im Sinne des Satzes 1 ist

  1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht,
  2. ein Ausbildungsnachweis, der von einer zuständigen Behörde in einem europäischen Staat ausgestellt wurde, sofern er eine in diesem Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigt, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurde und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleiht oder auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorbereitet, oder eine Gesamtheit von solchen Ausbildungsnachweisen sowie
  3. eine Berufsqualifikation, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entspricht, der Inhaberin oder dem Inhaber jedoch nach den maßgeblichen Vorschriften des Herkunftsstaates erworbene Rechte verleiht.

Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

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