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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

ElekAusbV- Elektronikerausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerins

Vom 30. März 2021
(BGBl. I Nr. 15 vom 09.04.2021 S. 662)
Gl.-Nr.: 7110-6-135



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche

Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage a Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
    1. Energie- und Gebäudetechnik oder
    2. Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
  3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
  2. Planen und Organisieren der Arbeit,
  3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
  4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
  5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
  6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
  7. Analysieren technischer Systeme,
  8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,
  9. Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,
  10. Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,
  11. Montieren und Installieren von Netzwerken sowie
  12. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:

  1. Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,
  2. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand lungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
  3. Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,
  4. Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,
  5. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und
  6. Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:

  1. Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,
  2. Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,
  3. Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und
  4. Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

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