Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Berufe

LPFO-LKon - Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
- Hamburg -

Vom 22. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 14 vom 31.03.2023 S. 127)
Gl.-Nr.: 2125-44-2


Auf Grund von § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ( LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert am 27. April 2016 (BGBl. I S. 980, 992), und dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 4. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 2) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Lehrgang ist der Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 3 LKonV,
  2. Fortbildung ist die Fortbildung gemäß § 4 LKonV,
  3. Lehrgangsbehörde ist die Behörde, bei der die Lehrgangsteilnehmenden während der Durchführung des Lehrgangs (einstufiges Verfahren) beziehungsweise während der praktischen Unterweisung (zweistufiges Verfahren) eingestellt sind; die Einstellung kann bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde erfolgen,
  4. Prüfungsbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
  5. Benennungsbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Teil 2
Lehrgang

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 3 Ziel des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang soll den Lehrgangsteilnehmenden insbesondere die nach § 3 Absatz 2 LKonV erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

(2) Der Lehrgang kann durchgeführt werden

  1. im einstufigen Verfahren gemäß Abschnitt 2 oder
  2. im zweistufigen Verfahren gemäß Abschnitt 3.

§ 4 Lehrgangsleitung, Unterweisende

(1) Die Lehrgangsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin beziehungsweise einen fachlich befähigten Beamten oder eine Angestellte beziehungsweise einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Lehrgangsleitung. Als fachlich befähigt gelten Personen, die die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 3 erfüllen.

(2) Die Lehrgangsleitung überwacht und leitet den Lehrgang. Sie informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehrgangsteilnehmenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

(3) Die Lehrgangsleitung kann Unterweisende bestellen. Sie haben die praktische Unterweisung der Lehrgangsteilnehmenden durchzuführen. Erfolgt keine Bestellung, übernimmt die Lehrgangsleitung die Unterweisung selbst.

§ 5 Dauer, Verlängerung, Verkürzung

(1) Der Lehrgang dauert 24 Monate.

(2) Die Lehrgangsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Lehrgangsleitung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung mindestens acht Wochen oder der theoretische Unterricht mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder die Leistungen im Rahmen des theoretischen Unterrichts oder der praktischen Unterweisung im Durchschnitt schlechter als "ausreichend" bewertet worden sind. Für die erforderliche Bewertung sind insbesondere die in § 11 Absatz 2 benannten Leistungsnachweise heranzuziehen. Über die Verlängerung entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Entscheidung ist durch die Lehrgangsbehörde nach Anhörung der beziehungsweise des Lehrgangsteilnehmenden schriftlich zu begründen und der beziehungsweise dem Lehrgangsteilnehmenden sowie der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn sowohl der Durchschnitt der Leistungen sowohl im Rahmen des theoretischen Unterrichts als auch der Durchschnitt der Leistungen in der praktischen Unterweisung mindestens mit der Note "gut" bewertet worden ist. Der Antrag kann frühestens nach zwölf Monaten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.

(4) Lehrgangszeiten und Prüfungsleistungen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion