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Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

Vom 7. Juni 2010
(BAnz. Nr. 119a vom 11.08.2010 S. 4; 11.08.2011 S. 1723)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Ausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

  1. Pferdehaltung und Service,
  2. Pferdezucht,
  3. Klassische Reitausbildung,
  4. Pferderennen,
  5. Spezialreitweisen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,
  2. Tierschutz und Tiergesundheit,
  3. Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen,
  4. Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,
  5. Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,
  6. Pferdezucht und -aufzucht,
  7. Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:

  1. Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung,
  2. Stall- und Weidemanagement,
  3. Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe,
  4. Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:

  1. Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,
  2. Pferdebeurteilung, Pferderassen,
  3. Reproduktion und Aufzucht,
  4. Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:

  1. Funktionelle Pferdebeurteilung,
  2. Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes,
  3. Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
  4. Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:

  1. Training von Rennpferden,
  2. Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden,
  3. Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,
  4. Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin;

die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

  1. Rennreiten,
  2. Trabrennfahren;

dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:

  1. Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,
  2. Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise,
  3. Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise,
  4. Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise;

die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

  1. Westernreiten,
  2. Gangreiten;

dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt G

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit,
  6. Qualitätssichernde Maßnahmen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.

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