Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin *

Vom 13. Mai 2008
(BAnz. Nr. 112b vom 29.07.2008 S. 4; 19.06.2013 S. 1611)
Gl-Nr.: 806-22-2-8


Siehe Fn. *

Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Ausnahmeregelung

Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 Abs. 3 der Handwerksordnung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.

§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere die Struktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufs in der Speiseeisherstellung erprobt werden.

§ 3 Sachverständigenbeirat

Zur Beobachtung der Erprobung ist auf Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Sachverständigenbeirat unter Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung zu bilden, dem die beteiligten Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung beteiligt werden.

§ 4 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu dem Abschluss Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/ zur Speiseeisherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Herstellen von Speiseeis,
  2. Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnissen,
  3. Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf,
  4. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen und
  5. Herstellen von kleinen Gerichten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
  6. Umsetzen von Hygienevorschriften,
  7. Qualitätssichernde Maßnahmen,
  8. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
  9. Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmitteln,
  10. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik und
  11. Betriebsführung.

§ 6 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während der Dauer von vier Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

  1. Im ersten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Abschnitt A Nummer 4a bis c und Nummer 5a bis d,
  2. im zweiten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Abschnitt A Nummer 4d bis f und Nummer 5d und f.

(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

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