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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 5-20 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20
Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen

Vom 25. April 2001
(BAnz Nr. 98b vom 29.05.2001 S. 1; 18.05.2004 S. 1 04;29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 16 10)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20 (DRS 5-20) zur Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 04 05

Dieser Standard ergänzt die allgemeinen Anforderungen an die Risikoberichterstattung des DRS 5 um branchenspezifische Regeln für Versicherungsunternehmen. Der Standard empfiehlt eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB

Neben den allgemeinen Risiken sind insbesondere die für Versicherungsunternehmen spezifischen Risiken und Risikokategorien sowie die gesamte Risikosituation des Konzerns darzustellen und zu erläutern. Die Risikolage der Versicherungsunternehmen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Prämien zu Beginn einer Versicherungsperiode vereinnahmt werden, die damit vertraglich zugesagten Leistungen aber stochastischer Natur sind.

Risiken sind nach diesem Standard zu quantifizieren, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar ist und die quantitative Angabe eine entscheidungsrelevante Information für die Adressaten des Konzernlageberichts bildet. Die verwendeten Modelle und deren Annahmen sind zu erläutern. Sofern interne Risikomodelle vorliegen, kommen diese in der Regel zur Anwendung.

Soweit eine Quantifizierung von Risiken nicht nach internen Risikomodellen erfolgt, sind mindestens die im Standard geforderten Pflichtangaben zu den versicherungstechnischen Risiken, den Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und den Risiken aus Kapitalanlagen erforderlich.

DRS 5-20 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20
Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. 05 10 Der Standard regelt in Ergänzung zu DRS 5 die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 sowie § 341i Abs. 2 HGB. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in DRS 15 zu beachten

2. 05 Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.

Definitionen

3. 04 In Ergänzung bzw. Modifikation zu den Definitionen des DRS 5 werden in diesem Standard folgende Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Gesamte Risikolage eines Versicherungskonzerns: Gesamtbetrachtung der versicherungstechnischen Risiken, der Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, der Risiken aus Kapitalanlagen sowie der operationalen und sonstigen Risiken. Hierbei sind Diversifizierungseffekte zu berücksichtigen.

Versicherungstechnisches Risiko: Möglichkeit, dass für das Versicherungsgeschäft wesentliche Zahlungsströme von ihrem Erwartungswert abweichen.

Die Risikolage der Versicherungsunternehmen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Prämien zu Beginn einer Versicherungsperiode vereinnahmt werden, die damit vertraglich zugesagten Leistungen aber stochastischer Natur sind.

Versicherungstechnische Risikoarten:

  1. Prämien-/Schadenrisiko: Das Risiko in der Schaden-/Unfallversicherung, aus im voraus festgesetzten Prämien zukünftige Entschädigungen zu leisten, deren Umfang bei der Prämienfestsetzung aufgrund der Stochastizität der zukünftigen Schadenzahlungen nicht sicher bekannt ist,
  2. Prämien-/Versicherungsleistungsrisiko: Das Risiko in der Lebens- und Krankenversicherung, aus einer im voraus festgesetzten gleichbleibenden Prämie eine über einen langjährigen Zeitraum gleichbleibende Versicherungsleistung, die von zukünftigen Entwicklungen abhängig ist, zu erbringen,
  3. Zinsgarantierisiko:

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