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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Vergabegesetzes-Kommissionsverordnung
- Brandenburg -

Vom 25. Mai 2022
(GVBl. II Nr. 37 vom 31.05.2022)


Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 29. September 2016 (GVBl. I Nr. 21), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. April 2021 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 29. März 2012 (GVBl. II Nr. 22), der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 18. April 2017 (GVBl. II Nr. 22) geändert worden ist, verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:

Artikel 1

Die Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung vom 6. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 57) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
BbgVergGKV - Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung
Verordnung zur Einrichtung einer Kommission gemäß § 4 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes
"Verordnung zur Errichtung einer Kommission für die Anpassung des Mindestentgeltes nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung - BbgVergGKV)".

2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist entscheidungsfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie entscheidet über ihren Vorschlag zur Anpassung des Entgeltsatzes durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Kommt keine Mehrheit zustande, sind stattdessen die unterschiedlichen Positionen ausführlich schriftlich darzulegen. "(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, ersatzweise ihre Stellvertretungen, anwesend ist. Die Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ersatzweise ihrer anwesenden Stellvertretungen gefasst.

(3) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels schriftlichen Umlaufbeschluss erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und der Beschlussfassung eine gemeinsame Erörterung vorausgegangen ist.

(5) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratung ist vertraulich."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 221138

ENDE

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