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Regelwerk, Allgemeines

ZustWiG - Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 24. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2005 S. 17....;11.12.2012 S. 653 12; 08.04.2013 S. 174 13; 07.05.2013 S. 246; 22.07.2014 S. 286 14; 12.06.2018 S. 391 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 663 20; 23.05.2022 S. 221 22; 24.07.2023 S. 454 23)
Gl.-Nr.: 700-2-W



Teil 1 20
Regulierungskammer

Art. 1 Zuständigkeit der Regulierungskammer 20

(1) Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.

(2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.

Art. 2 Unabhängigkeit der Regulierungskammer  20

(1) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt,

  1. bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben Weisungen von Regierungsstellen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen und
  2. als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinn des § 3 Nr. 18 EnWG oder eines Verbands der Energiewirtschaft tätig zu werden.

§ 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Art. 3 Besetzung der Regulierungskammer 20

(1) Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann der Vorsitzende der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn

  1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
  2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern stellt.

Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.

(3) Ist eine Übertragung nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt, legt der zur alleinigen Entscheidung berufene Beisitzer die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Lauf des Verfahrens die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss zur Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Vorlage eines Verwaltungsverfahrens nach Satz 1 und die Übernahme durch die Regulierungskammer nach Satz 2 können nur bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten erfolgen.

Art. 4 Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer 20

(1) Der für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister) ernennt den Vorsitzenden und vier Beisitzer der Regulierungskammer (Mitglieder der Regulierungskammer); Art. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer ist durch eine gestaffelte Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten der Mitglieder der Regulierungskammer nicht zum selben Zeitpunkt enden.

(3) Die Ernennung des Vorsitzenden der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig.

(4) Die Ernennung der Beisitzer der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.

Art. 5 Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer 20

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