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Lobbyregistergesetz
Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag
- Hessen -
Vom 3. Juli 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 454)
Gl.-Nr.: 12-18
§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung
(1) Wer Interessen gegenüber dem Hessischen Landtag, seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung vertritt, muss dies durch Eintragung in eine bei der Präsidentin oder dem Präsidenten geführte öffentliche Liste (Lobbyregister) angeben.
(2) Interessenvertretung ist dabei jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder oder Fraktionen des Landtags oder der Landesregierung, sofern diese regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt oder für Dritte wahrgenommen wird.
(3) Das Präsidium des Hessischen Landtags beschließt Ausführungsbestimmungen für die Führung und Ausgestaltung des Lobbyregisters und entscheidet in Zweifelsfällen über das Bestehen einer Eintragungspflicht.
§ 2 Angaben im Lobbyregister
(1) Eine parlamentarische Anhörung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nach § 1 Abs. 1 findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
(3) Sofern sich Änderungen in den Angaben ( § 2 Abs. 1) ergeben, sind diese unverzüglich dem Hessischen Landtag mitzuteilen.
§ 3 Ausnahmen von der Eintragungspflicht
(1) Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht, wenn ihr verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, die Kontaktaufnahme in Wahrnehmung rechtlicher Beteiligungs-, Anhörungs- oder Informationsrechte erfolgt oder die Eintragung im Einzelfall besondere schutzwürdige Belange der kontaktaufnehmenden Interessenvertretung zu beeinträchtigen droht. Die Besonderheit der Wahrung der Belange der Pflichtmitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen und auf der Grundlage gesetzlicher Aufgaben bleiben unberührt. Für die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist das jeweilige Gesetz, welches die Organisation der Körperschaft des öffentlichen Rechts regelt, maßgeblich.
(2) Eine Eintragungspflicht besteht insbesondere nicht für
Abs. 1 und Abs. 2 stehen einer freiwilligen Eintragung in das Lobbyregister nicht entgegen.
(Stand: 05.03.2024)
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