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Regelwerk; Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht

AwVO - Auftragswerteverordnung
Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a - Ausgabe 2019 -

- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Dezember 2023
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 22.12.2023 S. 696)
Gl.-Nr.: 703.15



Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1 Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung

Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

§ 2 Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung

(1) Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 221.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

(2) Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

§ 3 Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 5,538 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

§ 4 Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

(1) Abweichend von den Voraussetzungen des  § 3a Abs. 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ist eine freihändige Vergabe nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 2,5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Ab einem Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.

(2) Abweichend von § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

ENDE

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