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Regelwerk, Wirtschaft

ERechVORP - E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Rheinland-Pfalz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2024 S. 33)



Aufgrund des § 3 des E-Rechnungs-Gesetzes Rheinland-Pfalz (ERechGRP) vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 211, BS 70-32) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt unabhängig vom Auftragswert für alle Rechnungen aufgrund von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen über Lieferungen oder sonstige Leistungen mit Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf

  1. Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt und
  2. Rechnungsdaten, die nach § 5 Abs. 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fassung geheimhaltungsbedürftig sind.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Vereinbarung einer elektronischen Rechnungsstellung unzulässig.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

  1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB), die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, die eine elektronische Rechnung im Auftrag eines Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form

(1) Rechnungsempfänger sind zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet, die nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen aus Vergaben, für die gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB die Vergabekammer des Bundes zuständig ist.

(2)(Gültig ab 01.04.2025 siehe => Rechnungssteller müssen elektronische Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern nach Maßgabe dieser Verordnung ausstellen und übermitteln.) Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt unabhängig vom Auftragswert nicht für Rechnungen aufgrund von öffentlichen Aufträgen, die aufgrund von Ausnahmetatbeständen von der Anwendung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen sind.

(3) Auf Antrag können Rechnungssteller durch das für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium von der Verpflichtung des Absatzes 2 befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung an die Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen eine unzumutbare Härte darstellt.

(4) Rechnungsempfänger sollen im Rahmen der Auftragsvergabe die Erteilung elektronischer Rechnungen vorsehen.

§ 4 Rechnungsdatenmodell

Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des E-Rechnungs-Gesetzes Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 211, BS 70-32) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rechnungsdatenmodelle zu verwenden.

§ 5 Zentraler elektronischer Rechnungseingang

Das Land Rheinland-Pfalz realisiert einen zentralen elektronischen Rechnungseingang als Basisdienst gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 9 des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz ( EGovGRP) vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573, BS 206-1) in der jeweils geltenden Fassung und stellt diesen den Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 EGovGRP kostenfrei zur Verfügung, sofern diese nicht nach § 1

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