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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

RSFV - Reisesicherungsfondsverordnung
Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Vom 1. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 40 vom 08.07.2021 S. 2349)
Gl.-Nr.: 402-43-1



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Abschnitt 1
Geschäftsorganisation

§ 1 Geschäftsführung

(1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht.

(2) Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern bestellen. Die fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Reisesicherungsfonds gewährleisten. Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein.

(3) Die Geschäftsführung leitet den Reisesicherungsfonds gesamtverantwortlich. Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(4) Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen und voneinander abzugrenzen.

(5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheblichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen mindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.

(6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nachprüfbar zu dokumentieren.

§ 2 Verträge mit Dritten

Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesicherungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition des Reisesicherungsfonds. Insichgeschäfte gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht getätigt werden.

§ 3 Organisationsgrundsätze

(1) Der Reisesicherungsfonds hat eine Organisationsstruktur, die klare und abgrenzbare Zuständigkeiten ermöglicht.

(2) Der Fonds etabliert ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem.

(3) Der Fonds verfügt über ein verhältnismäßiges und wirksames Risikomanagementsystem einschließlich eines Aktiv-Passiv-Managements und über ein internes Kontrollsystem. Der Aufbau von Risiken und deren Überwachung und Kontrolle sind in einer dem Risikoprofil des Reisesicherungsfonds angemessenen Weise zu trennen.

§ 4 Besondere Organisationsvorgaben

(1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:

  1. Compliance-Funktion,
  2. Funktion der internen Revision,
  3. unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließlich versicherungsmathematischer Aufgaben.

(2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszuschließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.

(3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:

  1. Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Sicherung der Eigenmittel,
  2. Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung,
  3. Risikomanagement,
  4. internes Kontrollsystem,
  5. interne Revision.

(4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

§ 5 Ausgliederung von Funktionen

Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 Schutz sensibler Informationen

(1) Die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ist so zu gestalten, dass sie eine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet und sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse nur im Rahmen des Erforderlichen ausgetauscht werden. § 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt unberührt.

(2) Die für die Compliance-Funktion ( § 4 Absatz 1 Nummer 1) verantwortliche Person erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen Maßnahmen, zu potentiellen oder aufgetretenen Schutzlücken und dazu, wie hierauf reagiert wurde.

§ 7 Schadensabwicklung; Informationspflicht

(1) Der Reisesicherungsfonds gewährleistet, dass im Fall der Insolvenz eines abgesicherten Reiseanbieters rechtzeitig eine effiziente und ausreichend dimensionierte Organisationsstruktur zur Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung zur Verfügung steht. Er stellt außerdem auf geeignete Weise sicher, dass ihm die für die Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung erforderlichen Daten der Reisenden rechtzeitig zur Verfügung stehen.

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(Stand: 28.10.2021)

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