Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

TKÜV - Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Vom 11. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 46 vom 14.07.2017 S. 2316; 17.07.2017 S. 3202 17 .; 20.11.2019 S. 1724 19; 30.03.2021 S. 402 21; 30.03.2021 S. 448 21a; 19.04.2021 S. 771 21b; 23.06.2021 S. 1858 21c; 05.07.2021 S. 2274 21d)
Gl.-Nr.: 900-15-3



Archiv: 2005
Sieht Fn *, **

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Verordnung 17 19 21 21b 21c

Diese Verordnung regelt

  1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der
    1. in den § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung,
    2. in den § § 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,
    3. in den § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
    4. in § 20l *** des Bundeskriminalamtgesetzes,
    5. in den 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes sowie
    6. im Landesrecht

    vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen,

  2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6des Telekommunikationsgesetzes,
  3. das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes,
  4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den
    19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen,
  5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,
  6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,
  7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden, sowie
  8. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17 19 21 21a 21b 21c

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Anordnung
    1. im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
    2. im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
  2. Aufzeichnungsanschluss
    der Telekommunikationsanschluss einer berechtigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes);
  3. a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung
    die technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;
  4. berechtigte Stelle
    1. im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100a Absatz 4 Satz 1der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 72

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