Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

TNV - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Vom 5. Februar 2008
(BGBl. Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 141; 07.08.2013 S. 3154 13; 18.07.2016 S. 1666 * 16; 23.06.2021 S. 1858 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 900-15-5



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Nummernplan

(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:

  1. das Format der Nummern,
  2. ob und wie eine Untergliederung in Nummernbereiche und eine weitere Untergliederung in Nummernteilbereiche erfolgt,
  3. den Nutzungszweck,
  4. ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden,
  5. die Höchstzahl der einem Unternehmen für bestimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern,
  6. das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet zugeteilten Nummern,
  7. sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbesondere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer Zuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein muss (Nutzungsfrist).

(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.

(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.

§ 2 Nummerierungskonzept

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten:

  1. eine Übersicht über den Belegungsgrad und die Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Nummernraum, Nummernbereich und Nummernteilbereich,
  2. Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt wird,
  3. eine Identifizierung der Nummernräume, Nummernbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet wird,
  4. eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht bestimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche und Nummernteilbereiche,
  5. ob und aus welchen Gründen eine Änderung des Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation erforderlich ist sowie
  6. konkrete Planungen zu Änderungen des Nummernplans.

§ 3 Änderungen des Nummernplans 21

(1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.

(2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.

(3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Nummernzuteilung 21a

(1) Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Die Allgemeinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer auch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Nummern des internationalen Nummernplans, die von internationalen Organisationen vergeben werden, gelten als zugeteilt.

(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt

  1. direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Verwendung (direkte Zuteilung),
  2. originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen (originäre Zuteilung),
  3. abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer zur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung); für die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zuteilungsnehmer Dritte beauftragen, oder
  4. im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur (allgemeine Zuteilung).

(3) Direkte und originäre Zuteilungen erfolgen als Einzelfallentscheidung auf Antrag. Allgemeinzuteilungen erfolgen von Amts wegen. Allgemeinzuteilungen erfolgen nicht, wenn ein Nummernraum, ein Nummernbereich, ein Nummernteilbereich oder eine Nummer nicht gleichzeitig und ohne gegenseitige Beeinträchtigung von einer unbestimmten Anzahl von Marktteilnehmern genutzt werden kann.

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