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TNV - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
Vom 5. Februar 2008
(BGBl. Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 141; 07.08.2013 S. 3154 13; 18.07.2016 S. 1666 * 16; 23.06.2021 S. 1858 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 900-15-5
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Auf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Nummernplan
(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.
(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.
§ 2 Nummerierungskonzept
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten:
§ 3 Änderungen des Nummernplans 21
(1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.
(2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
(3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Die Allgemeinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer auch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Nummern des internationalen Nummernplans, die von internationalen Organisationen vergeben werden, gelten als zugeteilt.
(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt
(3) Direkte und originäre Zuteilungen erfolgen als Einzelfallentscheidung auf Antrag. Allgemeinzuteilungen erfolgen von Amts wegen. Allgemeinzuteilungen erfolgen nicht, wenn ein Nummernraum, ein Nummernbereich, ein Nummernteilbereich oder eine Nummer nicht gleichzeitig und ohne gegenseitige Beeinträchtigung von einer unbestimmten Anzahl von Marktteilnehmern genutzt werden kann.
(Stand: 30.01.2024)
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