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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Vom 12. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 23 vom 17.05.2021 S. 990)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Artikel 1
WpIG - Wertpapierinstitutsgesetz
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Institut" die Wörter "oder Wertpapierinstitut" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338) erweitert wird. "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013,   S. 338; L 208 vom 02.08.2013 S. 73; L 20 vom 25.01.2017 S. 1; L 203 vom 26.06.2020 S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64) geändert worden ist."

c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Wertpapierfirmen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes." ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
CRR-Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen. "Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."

cc) Die Sätze 3 bis 5

Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keineCRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

werden aufgehoben.

d) In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort "Institute" die Wörter "oder Wertpapierinstitute" und nach den Wörtern "nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10" die Wörter "oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

e) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Absatzes 1a" ein Komma sowie die Wörter "Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2" eingefügt.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Kreditinstitute, die keine
  1. CRR-Institute,
  2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt a oder nach den Abschnitten a und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,

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