Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)

Vom 20. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.06.2002 S. 1946)


...

Artikel 10
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:

"(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."

2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht."

2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist."

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort "Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort "EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."

b) Satz 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder" eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

6. Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort "aufhalten" das Komma durch das Wort "und" sowie die Wörter "zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter "Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen" ersetzt.

2. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

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