Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Vom 22. August 2006
(BGBl. I Nr. 40 vom 25.08.2006 S. 1970)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:

1. In § 4d Abs. 3 werden die Wörter "vier Arbeitnehmer" durch die Wörter "neun Personen" ersetzt.

2. § 4f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen.  "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen."

cc) In Satz 6 wird nach dem Wort "unterliegen" ein Komma eingefügt und es werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "automatisiert verarbeiten" sowie das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestellen.  "Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen."

c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 4a eingefügt.

3. § 4g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "Der Beauftragte für den Datenschutz macht" ersetzt.

bb) Satz 3

Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

4. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse."

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Nach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird der Absatz 2a eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats."

Artikel 4
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

§ 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt."

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