Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 25. November 2011
(BGBl. I Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2347)


Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Visadatei " § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen".

b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Datei über Visaversagungen " § 70 (weggefallen)".

2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden.  "3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat."

3. § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Visadatei11a

(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei.

(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:

  1. über den Ausländer
    1. Familienname,
    2. Geburtsname,
    3. Vornamen,
    4. Tag und Ort der Geburt,
    5. Staatsangehörigkeit,
    6. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,
    7. Lichtbild,
  2. über das Visum
    1. Seriennummer,
    2. Datum der Erteilung,
    3. Geltungsdauer und im Fall eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,
    4. festgesetzte Gebühr,
    5. Erhebung einer Sicherheitsleistung,
    6. Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
    7. Visadatei-Nummer,
    8. das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt, sowie Name und Anschrift und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland.

(3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:

  1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung,
  2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie den im Visum angegebenen Aufenthaltszweck,
  3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage.

(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums der Flughafentransitvisums zu löschen.

(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln.

" § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen

(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:

  1. über den Ausländer:
    1. Nachname und frühere Nachnamen,
    2. Geburtsname,
    3. Vornamen,
    4. Datum, Ort und Land der Geburt,
    5. Geschlecht,
    6. Familienstand,
    7. derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
    8. nationale Identitätsnummer,
    9. bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,
    10. Heimatanschrift und Wohnanschrift,
    11. Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,
    12. Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,
    13. Lichtbild,
    14. Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und
    15. Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,
  2. über die Reise:

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