Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Integrationsgesetz

Vom 31. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 39 vom 05.08.2016 S. 1950)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

§ 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird nach dem Wort "aufnehmen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben."

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

(gültig ab 06.08.2019)

§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. "(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden."

2. Absatz 5

(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
  1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen ;
  2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten;
  3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683)

§ 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 10. November 2017 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Integrationskursverordnung

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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