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Regelwerk

DruckbehV - Druckbehälterverordnung
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen

Fassung vom 21. April 1989
(BGBl. I S. 843; ...; 1997 S. 1384: 1999 S. 1435; 29.10.2001 S. 2785 Art. 331)
Gl.-Nr.; 7102-39



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen sowie für die Ausrüstungsteile von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, auch soweit es sich um Energieanlagen handelt,
  2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter, Anlagen oder Rohrleitungen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  5. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 5 des Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 5 des Anhanges I zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter, Anlagen und Rohrleitungen bei der Erprobung.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Krankendruckluftkammern, soweit diese der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), unterliegen.

(5) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter, zu einer Füllanlage oder Rohrleitung ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

(6) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.

§ 2 Ausschluß der Anwendung

(1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter nicht anzuwenden:

  1. Druckbehälter auf Seeschiffen,
  2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten Schienen- oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind,
  3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten dauernd fest verbundene Druckbehälter,
  4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik verwendet werden,
  5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssigkeitssäule des Beschickungsgutes beansprucht sind, sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0,1 bar aufgebaut werden kann,
  6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,
  7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die mit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder mit einem negativen Überdruck entleert werden, sofern eine Drucküberschreitung verhindert ist,
  8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Verdichtern, Pumpen;
    Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder;
    Ringbrennkammern und Rohr-Ringbrennkammern von Gasturbinen,
  9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die gegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind,
  10. Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen;
    Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider;
    Ofen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisenmetallschmelzen unter Vakuum,
  11. Auspuffschalldämpfer,
  12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, aufladbare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen und Elektronenröhren,
  13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,
  14. volumenveränderliche Gasbehälter,
  15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von höchstens 10 Litern und einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 2 bar,
  16. Vakuum-Druckgießmaschinen,
  17. Fahrzeugreifen,
  18. Behälter, die vom Geltungsbereich der Getränkeschankanlagenverordnung erfaßt sind,
  19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nahrungsmitteln oder Getränken dienen,
  20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erfaßt sind,
  21. Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und -speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylenverordnung erfaßt sind,
  22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung erfaßt sind,
  23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen dienen und
    1. vom Geltungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfaßt sind oder
    2. im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Überdruck von nicht mehr als 16 bar betrieben werden,
  24. Druckbehälter
    1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 0,1 Liter,
    2. mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 20,
    3. nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 10.000,
  25. Schleudermaschinen, in denen ein Innendruck herrscht.

( 2) Diese Verordnung ist auf folgende Druckgasbehälter nicht anzuwenden:

  1. . mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter,
  2. Getränke- und Grundstoffbehälter im Sinne der Getränkeschankanlagenverordnung,
  3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 10 cm3,
  4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm3, wenn sie nur zur einmaligen Füllung bestimmt sind,
  5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in denen bei 15 °C kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.

( 3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen, die

  1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen,
  2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2,
  3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen in Druckgasbehälter von höchstens 50 cm3 Rauminhalt,
  4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5, die den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt sind,
  5. für Acetylen

bestimmt sind sowie auf Füllanlagen, die

  1. Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
  2. auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden und
  3. zum Füllen von Druckbehältern, die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen mit diesen dauernd fest verbunden sind, mit Erdgas bestimmt sind, das als Treibstoff verwendet wird.

( 4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrleitungen nicht anzuwenden:

  1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverordnung oder der Verordnung über Gashochdruckleitungen unterliegen,
  2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar betrieben werden,
  3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen und anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10,
  4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen, von Hydraulikanlagen oder von Anlagen der Klima- und Lüftungstechnik,
  5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-, Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweit sie unter Bergaufsicht stehen,
  6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene Rohrleitungen.
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