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§ 9 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.

( 2) Ein Druckbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppe II darf erst in Betrieb genommen werden,

  1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht und
  2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

( 3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

( 4) Bei einem Druckbehälter, der andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend für Druckbehälter nach Absatz 1, für die eine Baumusterprüfung nach Absatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich auch auf die Abnahmeprüfung erstreckt.

( 5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen nach Absatz 1 entfällt, wenn

  1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften registriert ist, daß
    1. durch den für den Hersteller zuständigen Sachverständigen einer technischen Überwachungsorganisation oder, soweit es sich um Druckbehälter aus nichtmetallischen Werkstoffen handelt, durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
    2. durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S.153) von einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt wurde,

    bescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist und das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und

  2. der Hersteller bescheinigt, daß der Druckbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht.

Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, ausgenommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.

(6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p · I mehr als 5000 beträgt.

( 7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festgestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

( 8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von einem Sachverständigen nach § 16 geprüft und mit dem Prüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälter als Druckbehälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Betrieb genommen werden, nachdem er entsprechend der Prüfgruppe von einem Sachverständigen oder Sachkundigen einer Abnahmeprüfung unterzogen worden ist, den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht und der Sachverständige oder Sachkundige dies bescheinigt hat.

( 9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit Fahrzeugen fest verbundene Druckbehälter, die nach verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen und geprüft sind.

( 10) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist innerhalb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen .

( 2) Ein Druckbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppen II, III und VI ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen zu unterziehen.

( 3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wiederkehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind.

( 4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle zehn Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

( 5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der Prüffristen nach Absatz 4 Satz 1.

( 6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonates durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen

  1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
  2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung

länger als zwei Jahre zurückliegt.

( 7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft.

( 8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden .

( 9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

( 10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.

( 11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

( 12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Prüfung in besonderen Fällen

(1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, so ist § 9 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Druckbehälters beeinträchtigen kann.

( 2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetzt oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters ausgewechselt worden, so darf der Druckbehälter erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder Auswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand geprüft, und zwar bei Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II durch einen Sachkundigen, und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

( 3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II durch einen Sachkundigen, unterzogen sind und eine Prüfbescheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben.

( 4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn

  1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung vorliegt,
  2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und
  3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

( 5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.

§ 12 Prüfung besonderer Druckbehälter

Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sind die im Rahmen der §§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhanges II ergebenden Maßgaben durchzuführen. Soweit dort für diese Behälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgesehen sind, dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige oder der Sachkundige auch insoweit bescheinigt hat, daß sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet.

§ 13 Betrieb von Druckbehältern

(1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen .

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII Schäden an drucktragenden Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.

§ 14 Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis

(1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die durchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sein.

(2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VII betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintragung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen und gegebenenfalls über die außerordentlichen Prüfungen vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch oder der Prüfakte müssen die Bescheinigungen des Sachverständigen über die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Bescheinigung über Werkstoffe und Wärmebehandlung) beigeheftet sein.

(3) Wer in einer Betriebsstätte mehr als zehn Druckbehälter betreibt, die der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterliegen, hat über diese ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis muß Angaben über Bezeichnung, Bestimmung und Betriebsort der Druckbehälter, die Angaben der Fabrikschilder sowie Angaben über Art und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen enthalten. Dem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei oder eine andere Dokumentation gleich.

(4) In der Betriebsstätte sind

  1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in Erst- oder Zweitschrift,
  2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in Erst- oder Zweitschrift und
  3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis

so aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen sofort vorgelegt werden können.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genannten Unterlagen von beweglichen oder an wechselnden Aufstellungsorten verwendeten Druckbehältern der Gruppen IV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt werden, sofern an diesen Druckbehältern das Datum der nächstfälligen Prüfung gut lesbar angebracht ist. Das Prüfbuch oder die Prüfakte muß jedoch bei Durchführung der Prüfungen beim Druckbehälter vorhanden sein.

Dritter Abschnitt
Druckgasbehälter

§ 15 Füllen

(1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur gefüllt werden,

  1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist versehen ist,
  2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und
  3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden, wenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelassen sind.

( 2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungsmittel in der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Angaben auf dem Behälter ergibt.

§ 16 Prüfungen

(1) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und Prüfdatum nur versehen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung

  1. für den Behälter hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaffenheit eine Bauartzulassung nach § 22 erteilt ist und er mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt,
  2. bei einem Behälter mit Acetylen die poröse Masse und das Lösemittel von der Zulassungsbehörde zugelassen sind und der Zulassung entsprechen und
  3. der Behälter geeignet ist, mit den vorgesehenen Druckgasen und mit der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge dieser Druckgase gefüllt zu werden.

Ist der Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 (ABl. EG Nr. L 300 S. 1) einer EWG-Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen versehen worden, entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1. Ebenfalls entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 für einen Druckgasbehälter, der auf Grund der genannten Richtlinien von der EWG-Prüfung freigestellt und entsprechend gekennzeichnet ist. Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der Bauart nach gesondert zugelassen, so müssen sie mit den von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sein. Nach verkehrsrechtlichen Vorschriften erteilte Bauartzulassungen stehen den Zulassungen nach den Sätzen 1 und 4 gleich.

( 2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige den Druckgasbehälter außer mit dem Prüfdatum und den Prüfzeichen zu versehen mit

  1. der Angabe der Druckgase und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge dieser
    Druckgase, die eingefüllt werden dürfen,
  2. den vorgeschriebenen sonstigen Kennzeichen und Angaben,
  3. der Prüffrist nach § 23.

( 3) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälters zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der Sachverständige den vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellten Behälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht, es sei denn, die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde stellt fest, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zulassung eines Ausrüstungsteiles, einer porösen Masse oder eines Lösemittels zurückgenommen oder widerrufen ist.

( 4) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben hält. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat, darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Sind nach Entscheidung der zuständigen Behörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum zu versehen.

( 5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde auf Vorschlag des Sachverständigen für die Bauart des Behälters festgestellt hat, daß eine Prüfung durch Sachverständige zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist.

(6) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

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