Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten

Vom 6. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 1 vom 9.1.2004 S. 2, ber. 2004 S. )


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,".

2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen,".

Artikel 3
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2465, 2766) geändert worden ist, werden die Wörter "Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des BfR-Gesetzes

In § 2 Abs. 1 Nr. 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3082) wird das Wort "Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des BVL-Gesetzes

§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen sowie im Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,  "2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen,".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie im Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,  "3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie".

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12

12. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d und f des Produktsicherheitsgesetzes bestimmt ist oder sich auf das Futtermittelgesetz oder das Tierseuchengesetz erstreckt, oder soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,

wird aufgehoben.

b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich sich auf Produkte erstreckt, die von den in den Nummern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst werden."

Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

In § 19f Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) wird die Angabe "§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe "§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "§ 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter "§ 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 31a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 11 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz

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