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Regelwerk; Gefahrenabwehr; Brandschutz

VV Brandschutzgrundsätze - Verwaltungsvorschriften über organisatorische Rahmenbedingungen beim Brandschutz im Land Berlin
- Berlin -

Vom 14. Mai 2018
(ABl. Nr. 21 vom 25.05.2018 S. 2613)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt:

I.
Allgemeines

1 - Regelungsgegenstand

(1) Die Brandschutzgrundsätze regeln ergänzend zu den bau-, arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Regelwerken insbesondere die organisatorischen Rahmenbedingungen für den Schutz der Dienstkräfte und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer der Grundstücke, Gebäude, Räume und mobilen Einrichtungen (baulichen Anlagen) vor Brandgefahren und geben Hinweise für das Verhalten in Notfällen.

(2) Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Brandgefahren dienen der Verhinderung des Brandausbruchs und der Brandausbreitung sowie der Sicherung der Flucht- und Rettungswege. Verhütung und Vorbeugung im Rahmen der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen sind Sache aller Dienstkräfte.

(3) Abwehrender Brandschutz dient der aktiven Brandbekämpfung und schließt alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen ein. Er ist vordringlich Aufgabe der Feuerwehr.

(4) Im Rahmen der Organisation und Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes sind die Belange von Menschen mit Behinderung gemäß den jeweils geltenden Anforderungen besonders zu berücksichtigen.

2 - Geltungsbereich

(1) Die Brandschutzgrundsätze gelten für alle baulichen Anlagen, die von der Berliner Verwaltung zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben genutzt beziehungsweise betrieben werden; bei gemieteten oder an Dritte zur Nutzung überlassene baulichen Anlagen sind gegebenenfalls brandschutztechnische Anforderungen für die konkrete Nutzung, die über den grundsätzlichen baulichen und anlagentechnischen Brandschutz hinausgehen, vertraglich zu vereinbaren.

(2) Die Brandschutzgrundsätze gelten nicht für bauliche Anlagen die von der Berliner Verwaltung an Dritte zur Nutzung überlassen sind und von diesen vollständig oder überwiegend eigenverantwortlich betrieben werden.

II.
Aufgabenverteilung für vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Brandgefahr

3 - Dienststelle

(1) Die Dienststelle ist im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und die Organisation des Brandschutzes verantwortlich.

(2) Der Dienststelle obliegt

  1. die Bestellung und Einweisung von Brandschutzkräften (siehe Nummer 6),
  2. das Veranlassen von Schulungsmaßnahmen für Brandschutzkräfte (siehe Nummer 6 Absatz 1) durch fachlich geeignete Institutionen,
  3. die Information der Dienstkräfte über das brandschutzgerechte Verhalten, die Alarmsignale und die Rettungs- und Fluchtwege sowie erforderliche Unterweisungen.
    Insbesondere ist bei Schweiß-, Löt-, Auftau- oder Trennschleifarbeiten außerhalb der hierfür vorgesehenen Werkstätten die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten) zu organisieren/regeln.
  4. die Organisation von Brandschutzübungen,
  5. die regelmäßige Veranlassung von Räumungsübungen mindestens alle drei Jahre, sofern nicht häufigere Übungen sich als Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben,
  6. die Kontrollen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes (zum Beispiel Einhaltung des Rauchverbotes, Lagerung von Gefahrstoffen, Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Schließbereich von Rauch- und/oder Brandschutztüren mit automatischen Schließeinrichtungen, Aktualität der Flucht- und Rettungspläne),
  7. die Anordnung zur Auslösung des Hausalarms, sofern nicht bereits durch Alarmpläne vorgeschrieben (Räumungssignal; Nummer 9 Absatz 1). Bei mehreren Dienststellen in einer baulichen Anlage müssen die Abläufe und Zuständigkeiten im Brand- und Gefahrenfall in einem gemeinsamen Alarmplan geregelt werden,
  8. die Herausgabe der Brandschutzordnung sowie der Alarmpläne in Abstimmung mit der Hausverwaltung und den Baudienststellen,
  9. in jedem Raum, in dem sich Beschäftigte aufhalten können, das Anbringen eines Zimmeraushangs (Muster Anlage 3),
  10. die Mitwirkung bei der Erstellung der Feuerwehrordner.

(3) Der Dienststelle obliegt ferner die insbesondere an die Netzkapazität gebundene widerrufliche Einwilligung zum Betrieb privater elektrischer Geräte der Dienstkräfte (Kaffeemaschinen, Kühlschränke, Ventilatoren usw.), wobei

  1. nur mit VDE- beziehungsweise CE- und GS-Zeichen versehene Geräte betrieben werden dürfen und das Prüfverfahren nach der Betriebssicherheitsverordnung beziehungsweise DGUV-Vorschriften (in der jeweils geltenden Fassung) durchzuführen ist,
  2. die Haftung des Nutzers für Schäden aus Fehlfunktion nicht ausgeschlossen werden darf.

(4) Die Aufgaben können gegebenenfalls durch Dienstanweisung spezifiziert (zum Beispiel für Telefonzentrale, Brandmeldezentrale bei Pförtnerin/Pförtner) oder anderen Stellen übertragen werden (zum Beispiel Hausverwaltung).

4 - Baudienststelle

Den für die Bauaufgaben jeweils zuständigen Stellen der Hauptverwaltung (zum Beispiel die für Bauen zuständige Senatsverwaltung, soweit Aufgaben nicht auf die für Sport zuständige Senatsverwaltung übertragen wurden, sowie Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH) und den Bezirksverwaltungen obliegen insbesondere

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