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Regelwerk; Gefahrenabwehr

KatSD-VO - Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2002 S. 1; 01.09.2005 S. 793 05; 07.11.2011 S. 532 11)
Gl.-Nr.: 2192-1-2



Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:

Teil 1
Gliederung und Stärke des Katastrophenschutzdienstes

§ 1 Gliederung 11

(1) Der Katastrophenschutzdienst wird nach Fachdiensten gegliedert. Die Fachdienste bestehen aus kleinen taktischen Einheiten, die flexibel in den erforderlichen Zusammensetzungen von den Trägerorganisationen, der Feuerwehr oder anderen Bedarfsträgern eingesetzt werden können.

(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich.

(3) Alle Einheiten können je nach Aufgabenstellung einzeln oder in Kombination - auch mit Einheiten anderer Dienste - eingesetzt werden.

(4) Die Funktionen innerhalb der Einheiten sollen doppelt besetzt werden.

§ 2 Fachdienste 11

(1) Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:

  1. ABC-Dienst,
  2. Betreuungsdienst,
  3. Brandschutzdienst und
  4. Sanitätsdienst.

(2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten.

§ 3 ABC-Dienst

(1) Der ABC-Dienst stellt die durch atomare, biologische und chemische Mittel drohenden Gefahren fest und dekontaminiert Personen und Sachen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Erkunden radioaktiv, biologisch und chemisch kontaminierter Gebiete durch Spüren und Messen,
  2. Melden von radioaktiver, biologischer oder chemischer Kontamination,
  3. Nehmen von Proben,
  4. Kennzeichnen und messtechnisches Überwachen kontaminierter Flächen und
  5. Erfassen und Melden örtlicher Wetterdaten sind Erkundungs-Trupps zu bilden.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Dekontaminieren von Einsatzkräften und sonstigen an der Einsatzstelle angetroffenen Personen mit mobiler Ausstattung,
  2. Mitwirken bei der stationären Dekontamination von Personen in Notfallstationen oder sonstigen behelfsmäßigen Einrichtungen (Dekon P),
  3. Dekontaminieren von Fahrzeugen und sonstigem Großgerät (Dekon G) mit dem Ziel, dass von diesen keine radioaktive, biologische oder chemische Gefährdung der Einsatzkräfte oder Dritter ausgeht und
  4. Dekontaminieren von einsatzwichtigem Gerät und Schutzausrüstung (Dekon G) mit dem Ziel der Erhaltung der Einsatzbereitschaft bei unterbrochenem oder unzureichendem Nachschub

sind Dekontaminations-Gruppen zu bilden.

§ 4 Betreuungsdienst 05

(1) Der Betreuungsdienst versorgt durch Schadensereignisse hilfsbedürftig gewordene Personen. Dies umfasst insbesondere die Versorgung mit Gütern des dringenden persönlichen Bedarfs und die soziale Betreuung.

(2) Um eine größere Anzahl von Betreuungseinheiten führen zu können, sind Führungs-Trupps zu bilden.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Betreuen von hilfsbedürftigen Personen, auch im Rahmen einer Evakuierung,
  2. Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichem Bedarf,
  3. Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten,
  4. Versorgung von Helfern,
  5. Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,
  6. Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften und
  7. Unterstützung der Verpflegungs-Gruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung

sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,
  2. Zubereiten von Warm- und Kaltverpflegung sowie Getränken,
  3. Bereitstellen von Trinkwasser und
  4. Unterstützen der Betreuungs-Gruppe beim Transport von Bedarfsgütern

sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.

(5) Weitere Aufgaben des Betreuungsdienstes sind:

  1. die Unterstützung der für Sozialangelegenheiten zuständigen Behörden, z.B. durch Einrichten von Sammelstellen und Obdachlosenlagern in den Bezirken, Vorbereitung der Sozialämter, Registrierung und Unterstützung bei der Verpflegung Obdachloser und Hilfsbedürftiger, Unterstützung der Wohlfahrtsverbände,
  2. die Unterstützung der Feuerwehreinheiten bei Großschadensereignissen von längerer Dauer,
  3. die Unterstützung anderer Katastrophenschutzeinheiten und
  4. das Ergänzen von Sanitätseinheiten.

(6) Die Verpflegungseinheiten stehen auch allen übrigen Katastrophenschutzeinheiten für die Versorgung eigener Kräfte zur Verfügung.

§ 5 Brandschutzdienst 11

(1) Die vom Bund für den Bereich des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte ergänzen die Einheiten bei der Berliner Feuerwehr.

(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden.

§ 6 Sanitätsdienst 05 11

(1) Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

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