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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes

Vom 30. November 2007
(GVBl. Nr. 32 vom 12.12.2007 S. 598)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), geändert durch § 10 des Gesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Videoüberwachung zur Eigensicherung".

b) Nach § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen".

c) Nach § 24a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24b Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen".

d) Nach § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten".

e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 70 Änderung von Rechtsvorschriften " § 70 Evaluation".

2. In § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "180b Abs. 2 und § 224" durch die Angabe "224, 232 Abs. 1, §§ 233 und 233a Abs. 2" ersetzt.

4. Es wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Videoüberwachung zur Eigensicherung

(1) Die Polizei kann bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum Bildaufzeichnungen durch den Einsatz optischelektronischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei anfertigen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit dies unvermeidbar ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Der Einsatz der optischelektronischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen, wenn er nicht offenkundig ist.

(3) Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber am Tage nach dem Anfertigen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

(4) § 42 Abs. 4 bleibt unberührt."

5. In § 21 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

6. Es wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen

(1) Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die

  1. verstorben ist oder
  2. sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,

auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. § 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. § 25 Abs. 5 Satz 14 dieses Gesetzes sowie § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

7. In § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsgesetz unterliegenden Großveranstaltungen, die im Rahmen einer vom übrigen Straßenland sichtbar abgegrenzten Sondernutzung durchgeführt werden, dürfen Polizei und Rettungsdienstkräfte zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben die Bildaufnahmen verarbeiten, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß § 31b des Berliner Datenschutzgesetzes oder § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, die nach Art und Größe die Annahme rechtfertigen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können."

8. Es wird folgender § 24b eingefügt:

" § 24b Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen

(1) Zur Abwehr und zum Erkennen von Straftaten von erheblicher Bedeutung kann die Polizei in öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und speichern, wenn sich aus einer nachvollziehbar dokumentierten Lagebeurteilung ein hinreichender Anlass für die Datenerhebung ergibt.

(2) § 24a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zu unterrichten" durch die Worte "von dem Überwachungsvorgang zu benachrichtigen" ersetzt.

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