Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 337)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

A. Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen"

2. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Datenübermittlung zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen

(1) Soweit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wegen besonderer Gefahren bei Großveranstaltungen erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben und die Übermittlung im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung im Hinblick auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfanges der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Die Übermittlung beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken. Die Polizei hat die Betroffenen vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Inhalt der Übermittlung und die Empfänger zu informieren, soweit diese nicht auf andere Weise Kenntnis hiervon erhalten haben. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 über die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen findet nicht statt, soweit diese innerhalb der letzten zwölf Monate von einer anderen Polizeibehörde des Bundes oder eines Landes zuverlässigkeitsüberprüft wurden.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu Zwecken der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zur Einhaltung dieser Zweckbestimmung zu verpflichten.

(3) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer Veranstaltung nach Absatz 1 beabsichtigt ist."

B. Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "Prüfingenieuren" durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren" ersetzt.

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
 d) die Einteilung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Führung von Bewerberlisten, die Bestellung und die Beendigung der Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben, "d) die Einteilung und Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur Schornsteinfegerin oder zum Schornsteinfeger für einen Bezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben,"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) die Marktaufsicht gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes; "(3) die Marktüberwachung gemäß § 13 des Bauproduktengesetzes und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30) und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist;"

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Absatzbezeichnung "(6)" werden folgende Wörter eingefügt:

"die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit. Dies sind"

bb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst: 

alt neu
a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,

b) die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung;

"a) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,

b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,"

cc) Es werden die folgenden Buchstaben c bis g angefügt:

"c) die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion