Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten im Meldewesen, zur Bestimmung der eID-Karte-Behörden, zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und zur Aufhebung von weiteren Gesetzen
- Berlin -

Vom 17. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 61 vom 22.12.2020 S. 1485)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2020 (GVBl. S. 736) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 Absatz 2 werden die Wörter "(Nummer 33 Absatz 6)" durch die Wörter "(Nummer 33 Absatz 7)" ersetzt.

2. In Nummer 11 Absatz 1 zweiter Teilsatz werden die Wörter "(Nummer 33 Absatz 7 bis 9)" durch die Wörter "(Nummer 33 Absatz 8 bis 10)" ersetzt.

3. In Nummer 21 Buchstabe b) werden die Wörter "Nummer 33 Absatz 7 bis 9" durch die Wörter "Nummer 33 Absatz 8 bis 10" ersetzt.

4. In Nummer 22a Absatz 1 erster Teilsatz werden die Wörter "soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 3) zuständig ist" durch die Wörter "sowie die Aufgaben der eID-Karte-Behörde, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 4) zuständig ist" ersetzt.

5. Nummer 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f) wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgender Buchstabe g) angefügt:

"g) das Erteilen von Meldebescheinigungen nach § 18 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Antrag über das Service-Portal Berlin gestellt wurde;"

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale eID-Karte-Register nach § 19 des eID-Karte-Gesetzes;"

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10.

Artikel 2
Aufhebung des Landespersonalausweisgesetzes

Das Landespersonalausweisgesetz vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2214), das zuletzt durch Gesetz vom 30. März 2006 (GVBl. S. 298) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Passgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes vom 8. Dezember 2000 (GVBl. S. 515), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Dem § 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Über § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus kann in besonderen Eilfällen die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil an geeigneter Stelle im Internetauftritt des Landes Berlin, durch die Tagespresse, durch Anschlag, durch den Rundfunk oder auf andere geeignete Art zugänglich gemacht wird. Dabei ist anzugeben, wo die Allgemeinverfügung und ihre Begründung eingesehen werden können. In diesen Fällen ist die Allgemeinverfügung unverzüglich im Amtsblatt für Berlin abzudrucken und dort anzugeben, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich gemacht wurde. In Fällen des Satzes 1 kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung als bekannt gegeben gilt."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 5 Buchstabe b) und c) tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.

ID: 202599

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion