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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 34 vom 23.12.2023 S. 459)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24c wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten " § 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten"

2. § 18a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) § 18 Absatz 6 bleibt unberührt. "(5) § 18 Absatz 6 und die Bestimmungen über die Löschung von Aufzeichnungen nach § 24c Absatz 7 und 8 bleiben unberührt."

3. § 24c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24c Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlich zugänglichen Raum kann die Polizei personenbezogene Daten mit offen

  1. von einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten körpernah getragenen oder
  2. in einem Fahrzeug der Polizei eingesetzten

technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der polizeilichen Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch mit den dort genannten technischen Mitteln ausgestattete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte soll erfolgen, wenn diese unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwenden oder wenn die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getragenen technischen Mittel dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Für den Fall der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert werden.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung einen Monat gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. für die Verfolgung von Straftaten,
  2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
  3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
  4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
  5. für Zwecke der Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 nach Auswahl durch die dort genannten unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.

(5) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 4 Satz 3 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 5 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend.

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